Hörscreening
Download der Meldebögen zum Neugeborenen-Hörscreening in Sachsen-Anhalt:
- Meldebogen für in der Geburtsklinik untersuchte Kinder
- Meldebogen Kontrolldiagnostik bei auffälligen Kindern
- Meldebogen für nicht in der Geburtsklinik untersuchte Kinder
Seit 01. Januar 2009 wird ein generelles Neugeborenen-Hörscreeening in Deutschland laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) angeboten (Änderung der Kinder-Richtlinie vom 19.06.2008). Jedes Neugeborene hat somit einen Anspruch auf die Untersuchung des Hörvermögens.
Folgender Flyer informiert zum Neugeborenen-Hörscreening und basiert auf der Kinder-Richtlinie:
In der aktuellen Version der Kinder-Richtlinie finden Sie das Hörscreening unter IV. Früherkennung von Hörstörungen bei Neugeborenen ab Seite 55.
Empfehlungen zum Neugeborenen-Hörscreening
Das Hörscreening dient primär der Erkennung eines beidseitigen Hörverlustes über 35dB. Eine Diagnostik bei auffälligen Befunden sollte bis zum 3. Lebensmonat abgeschlossen sein, um bei Vorliegen einer angeborenen Hörstörung bis zum 6. Lebensmonat eine entsprechende Therapie einzuleiten. Nur bei frühzeitiger Erkennung der Hörstörung und Rehabilitation können Entwicklungsverzögerungen vermieden werden.
Zur Information erhalten die Eltern ein bundeseinheitliches Merkblatt des G-BA. Die Teilnahme am Hörscreening muss nicht durch Unterschrift der Eltern bekundet werden, wohl aber die Ablehnung, die auch im Gelben Kinderuntersuchungsheft dokumentiert wird.
Das Hörscreening erfolgt beidseitig entweder mit TEOAE (transitorisch evozierte otoakustische Emmissionen) oder mit AABR (automatisierte Hirnstammaudiometrie). Auffällige TEOAE-Befunde sind generell mit AABR zu kontrollieren. Risikokinder für angeborene Hörstörungen sind generell mit AABR zu untersuchen (AABR-Indikationen).
Reife Neugeborene sollten bis zum 3. Lebenstag untersucht werden, Frühgeborene bis zum errechneten Geburtstermin. Kranke und mehrfach behinderte Kinder sollten unter Beachtung der klinisch notwendigen Maßnahmen bis zum 3. Lebensmonat gescreent werden. Bei Geburt im Krankenhaus muss die Untersuchung noch vor der Entlassung erfolgen, bei ambulanten Geburten bis zur U2.
Bei auffälligen TEOAE-Befunden sollte noch am selben Tag oder spätestens zur U2 eine Nachuntersuchung mittels AABR erfolgt sein. Bei weiterhin auffälligen Befunden in der AABR soll eine umfassende pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik bis zur 12. Lebenswoche eingeleitet werden.
Die Verantwortlichkeit für die sachgemäße Durchführung des Neugeborenen-Hörscreening trägt bei Geburten im Krankenhaus der für die geburtsmedizinische Einrichtung verantwortliche Arzt, bei ambulanten Geburten die Hebamme und/oder der Arzt.
Screeninguntersuchungen können vom Pädiater, HNO-Arzt und Pädaudiologen durchgeführt werden. Die notwendige pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik sollte beim Phoniater/Pädaudiologen oder diesbezüglich qualifizierten HNO-Arzt erfolgen.
In Sachsen-Anhalt werden die Ergebnisse des Neugeborenen-Hörscreening zentral im Fehlbildungsmonitoring Sachsen-Anhalt erfasst. Kinder, die nach der Geburt keinen Test erhalten haben bzw. bei denen das Hörscreening auffällig war, werden nachverfolgt, um eine rechtzeitige Diagnostik und ggf. Therapieeinleitung zu gewährleisten. Dieses sog. Tracking (= Nachverfolgung) geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Neugeborenenscreening.
Datenfluss Neugeborenen-Hörscreening und Tracking-Prozess, Datenschutz